EPA-Rechtsprechung: Strenge Anforderungen an die Substantiierungspflicht in der Beschwerde
Ein vollständiger Sachvortrag, wie ihn Art 108 EPÜ und Art 12 VOBK seit jeher verlangen, erfordert bei kumulativ aufeinander aufbauenden Argumentationslinien die Darlegung sämtlicher Tatsachen, die erst gemeinsam das behauptete rechtliche Ergebnis tragen (hier: Offenkundigkeit der Vorbenutzung und neuheitsschädliche Vorwegnahme aller Merkmale der Erfindung durch diese bei Beschwerde gegen die Einstufung einer Erfindung als neu im Sinne von Art 54 EPÜ). Erst dann ist dargelegt, dass die Entscheidung aufgehoben werden sollte, vgl. T 922/05, Gründe Nr. 3 und 4, für den spiegelbildlichen Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, die mehrere alternative Gründe für die fehlende Patentfähigkeit einer Erfindung aufzählt. Wird von mehreren kumulativ zur Änderung der Entscheidung darzulegenden Tatsachen nur eine ausreichend substantiiert, ist die Beschwerde unzulässig (EPA-BK 28. 5. 2020,
T 2884/18,
Kumulativ darzulegende Tatsachen).