SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Bereit für Einheitspatent 
und UPC

Mit der Expertise von SONN

 

Mit 1. Juni 2023 hat das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court – UPC) seine Arbeit aufgenommen. Seither ist es möglich, europäische Patente mit einheitlicher Wirkung ("Einheitspatente") zu erlangen sowie Klagen vor dem UPC einzureichen.

Das Einheitspatent kann in vielen Fällen zu Einsparungen bei Patentkosten führen. Beim UPC können für derzeit 17 EU-Mitgliedsstaaten zentral Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren geführt werden. Wir erwarten, dass Verfahren vor dem UPC zu raschen und qualitativ hochwertigen Entscheidungen führen.

SONN unterstützt Sie nicht nur bei der Erlangung von Einheitspatenten, sondern vertritt Sie auch vom ersten Tag an in Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vor dem UPC.

Unsere Experten

Daniel Alge ist schon seit vielen Jahren in die Entstehung des UPC involviert, unter anderem in seinen Funktionen als Board Member der European Patent Litigators Association (EPLIT) und Präsident der European Union Members Commission des internationalen Patentanwaltsverbands FICPI. Darüber hinaus hält er immer wieder Vorträge zu diesem Thema, zuletzt etwa im Rahmen der IP Academy des Österreichischen Patentamts. Im Oktober 2023 hat er im Rahmen des FICPI Open Forum in London die Session zum Thema UPC modiert, unter anderem mit dem Richter Klaus Grabinski, dem Vorsitzenden des UPC-Präsidiums und Präsidenten des Berufungsgerichts des UPC, als Vortragenden.

Rainer Beetz war mehrere Jahre Mitglied einer Expertengruppe, welche die EU Kommission bei der Konzipierung des UPC beraten hat. Er ist Gründungsmitglied von EPLIT und hält Vorträge zum UPC vor Anwaltschaft und Industrie. In einem Artikel in der Fachzeitschrift "ÖBl" stellte er zuletzt seine Überlegungen zu Einheitspatent und UPC aus der Praxis vor.

Johannes Strobl, Matthias Brunner und Philipp Weinzinger sind aufgrund ihrer Zusatzqualifikation, die sie im Rahmen eines UPC-spezifischen Lehrgangs beim Politecno di Milano erworben haben, versiert in verfahrensrechtlichen Fragen vor diesem neuen Gericht.

Häufig gestellte Fragen

Das Einheitspatent (eigentlich: „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“) ist ein Patent, das in allen teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten des einheitlichen Patentsystems einheitlich gilt. Jedoch gilt es nicht in allen Ländern der EU.
 

Die folgenden 17 EU-Mitgliedsstaaten nehmen von Beginn an am Einheitspatentsystem teil: Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Schweden, Slowenien, und Portugal. Weitere EU-Mitgliedsstaaten können folgen.

Die Teilnahme von Nicht-EU-Ländern wie dem Vereinigten Königreich, der Schweiz oder der Türkei ist nicht vorgesehen. Es ist jedoch sozusagen in einem gemischten Ansatz möglich, z. B. ein Einheitspatent zu erhalten, und zusätzlich eine einzelstaatliche Validierung z.B. im Vereinigten Königreich, in der Schweiz und der Türkei durchzuführen.

Das Einheitspatent kann nur über die klassische europäische Patentanmeldung erlangt werden. Erst nach der Erteilung des europäischen Patents muss man sich entscheiden, ob man ein Einheitspatent möchte (siehe Was ist bei der Erteilung eines europäischen Patents nun zu beachten?).

Das Einheitspatent kann in vielen Fällen zu Einsparungen bei Patentkosten führen, weil Übersetzungserfordernisse entfallen und die Jahresgebühr nach Erteilung zentral vom Europäischen Patentamt eingehoben wird.

Das Einheitspatent kann nur als Ganzes übertragen oder erneuert werden. Auch wenn dies die Verwaltung nach der Erteilung vereinfacht, wird ein Patentinhaber nicht mehr in der Lage sein, sich z.B. gegen Ende der Laufzeit die Jahresgebühren in bestimmten Mitgliedsländern zu sparen, wenn das Patent in diesen Mitgliedsländern als nicht erhaltenswert angesehen wird („Pruning“).

Als einheitliches Recht kann das Einheitspatent natürlich auch über eine Nichtigkeitsklage beim UPC über die gesamte Laufzeit zentral zu Fall gebracht werden.

Nein, das Einheitspatent ist Teil des europäischen Patentsystems, der Weg zum Einheitspatent führt also über die europäische Patentanmeldung beim europäischen Patentamt. Bis zur Erteilung des europäischen Patents – beim Anmeldeverfahren – bleibt alles beim Alten. Nach der Erteilung kann aber nun – neben der klassischen „Validierung“ in nicht am Einheitspatentsystem teilnehmenden Ländern – der „Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt“ werden, um ein Einheitspatent zu erhalten.

Das erteilte europäische Patent kann in folgenden Ländern seine Schutzwirkung entfalten:

Für die 17 EU-Mitgliedsstaaten der linken, hervorgehobenen Spalte in der Tabelle kann innerhalb von einem Monat nach Erteilung die einheitliche Wirkung (das „Einheitspatent“) beantragt werden. Damit das europäische Patent in den übrigen in der Tabelle 1 aufgelisteten Staaten seine Wirkung behält, muss es wie bisher innerhalb von drei Monaten einzelstaatlich validiert werden.

Es ist auch möglich, alternativ zu der Beantragung der einheitlichen Wirkung nur in einer Auswahl der an diesem System teilnehmenden Staaten das europäische Patent einzelstaatlich zu validieren. Aus Kostensicht ist dies aber in der Regel nur sinnvoll, wenn eine Validierung in weniger als vier an dem einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Staaten gewünscht.

Der Wegfall von vielen Übersetzungserfordernissen ist ein großer Vorteil des Einheitspatentsystems. Es ist lediglich eine englische Übersetzung nötig, wenn das Patent auf Deutsch ist bzw. eine Übersetzung in eine weitere Amtssprache der EU (z.B. Deutsch oder Spanisch), wenn das Patent in englischer Sprache vorliegt. Da bei internationalen Patentierungsstrategien in der Regel ohnehin bereits im Rahmen der PCT-Nationalisierungen eine englische oder spanische Übersetzung angefertigt worden ist, führt das zumeist nur zu geringem Mehraufwand.

Für alle europäischen Patente, die ab dem 1. Juni 2023 erteilt werden. Es ist also auch für bereits anhängige europäische Patentanmeldungen möglich, das Einheitspatent zu erlangen.

Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court – UPC) ist ein eigenständiges Gericht, das geschaffen wurde, um über die Verletzung und Gültigkeit von Einheitspatenten sowie „klassischen“ europäischen Patenten („Bündelpatenten“) zu entscheiden. Urteile des UPC werden in allen teilnehmenden Ländern anerkannt. Die Senate des UPC tagen in einer multinationalen Zusammensetzung und bestehen aus rechtlich und technisch qualifizierten Richterinnen und Richtern. Das Verfahren vor dem UPC ist so ausgestaltet, dass innerhalb eines Jahres nach Klageerhebung mit einem erstinstanzlichen Urteil zu rechnen ist.

Das EPG ist rechtlich gesehen ein einziges Gericht, jedoch wird es verschiedene Abteilungen („Kammern“) haben, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ansässig sind. Diese Abteilungen werden für unterschiedliche geografische Bereiche zuständig sein und Fälle in erster Instanz verhandeln.

Für nationale Patente und Gebrauchsmuster sind weiterhin die nationalen Gerichte der Mitgliedsstaaten zuständig.

Der UPC ist dezentral organisiert und besteht aus einer Zentralkammer (in Paris und München) sowie mehreren regionalen und lokalen Kammern in den Mitgliedsstaaten. Die lokale Kammer für Österreich hat ihren Sitz in Wien. Die Berufungsinstanz hat ihren Sitz in Luxemburg.

Die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung wurde auch bisher schon vom Europäischen Patentamt (zentralisiert) geprüft, aber nach der Erteilung zerfiel das Patent zu nationalen Patentteilen, die unabhängig voneinander existieren („Bündelpatent“). Obwohl Einsprüche gegen ein erteiltes europäisches Patent immer schon innerhalb von neun Monaten zentral beim Europäischen Patentamt eingereicht werden konnten, mussten spätere Streitigkeiten (sowohl in Bezug auf die Verletzung als auch in Bezug auf die Nichtigkeit) vor nationalen Gerichten durchgefochten werden. Länderübergreifende Rechtsstreitigkeiten konnten hohe Kosten verursachen und zu unterschiedlichen Ergebnissen in verschiedenen Rechtssystemen führen. Der UPC wurde geschaffen, um dem „Fleckerlteppich“ der Durchsetzung von europäischen Patenten ein Ende zu bereiten.

Der UPC wird gemeinsam für alle teilnehmenden Mitgliedsstaaten schnelle und effiziente gerichtliche Verfahren anbieten, welche von international qualifizierten Richtersenaten geleitet werden. Es ist anhand deren hochkarätigen Besetzung zu erwarten, dass diese in rechtlicher und technischer Hinsicht qualitativ hochwertige Entscheidungen treffen werden. Auf längere Sicht ist außerdem eine EU-weite rechtliche Harmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung von Patenten zu erwarten.

Die Kosten des Verfahrens vor dem UPC werden im Allgemeinen weit über den Kosten eines österreichischen Streitverfahrens liegen – im Gegenzug gilt die Entscheidung des UPC aber auch in 17 EU-Mitgliedsstaaten.

Die wichtigsten Arten von Klagen, die vor dem UPC eingebracht werden können, sind die Klage wegen Patentverletzung und die Klage auf Nichtigerklärung eines Einheitspatents (auch nach einem Einspruch beim Europäischen Patentamt möglich). Daneben sind noch weitere Klagearten möglich, wie beispielsweise die Klage auf Feststellung von Nichtverletzung oder Klagen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen gegen einen vermeintlichen Patentverletzer.

Je nach Art der Klage, der Identität der beteiligten Parteien, dem Ort, an dem der Klagegrund eingetreten ist, und dem Gegenstand des Einheitspatents wird entschieden, ob ein erstinstanzliches Verfahren vor der Zentralkammer (und gegebenenfalls in welcher Abteilung) oder einer spezifischen Lokal- oder Regionalkammer stattfindet.

Für Verletzungsklagen ist grundsätzlich der Sitz des Beklagten ausschlaggebend (also können österreichische Unternehmen vor der österreichischen Kammer geklagt werden). Für Nichtigkeitsklagen ist immer die zentrale Kammer zuständig.

In Abhängigkeit von der Zuständigkeit kommen verschiedene Verfahrenssprachen zum Einsatz. Vor der Zentralkammer wird die Sprache verwendet, in der das Einheitspatent erteilt wurde (Deutsch, Englisch oder Französisch). Vor den lokalen und regionalen Kammern hingegen wird grundsätzlich in einer der Amtssprachen des Mitgliedsstaats verhandelt, in dem die Kammer ansässig ist.

Ja, vor dem UPC muss man sich durch Anwälte mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen. Patentanwälte von SONN sind von Beginn an zur alleinigen Vertretung vor dem UPC befugt (siehe Unsere Experten).

Grundsätzlich ja, denn abgesehen vom Einheitspatent fallen mit Start des UPC auch die nationalen Teile von „klassischen“ EP-Bündelpatenten in den teilnehmenden Staaten in die Zuständigkeit des UPC.

Es besteht allerdings für klassisch validierte EP-Bündelpatente die Möglichkeit, diese nationalen Teile aus der Zuständigkeit des UPC hinauszuoptieren (solange keine Klage beim UPC eingebracht wurde). In diesem Fall ist dann – wie bisher – das jeweils nationale Gericht zuständig. Um sicherzustellen, dass Patentinhaber von bestehenden EP-Bündelpatenten nicht gegen ihren Willen in die Zuständigkeit des UPC gezwungen werden, können Patentinhaber aus der UPC-Zuständigkeit hinaus optieren. Ein solches Opt-out umfasst immer alle nationalen Teile des EP-Bündelpatents und muss – im Falle von mehreren Patentinhabern – gemeinschaftlich beantragt werden. Wesentlich ist, dass ein solches Opt-out auch wieder zurückgenommen werden kann, solange keine Klage bei einem nationalen Gericht eingebracht wurde.

Nein, diese Möglichkeit besteht nur, wenn das europäische Patent (wie bisher) auf herkömmliche Weise einzelstaatlich validiert worden ist.

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