SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Entscheidungen des UPC: Akteneinsicht

Regel 262.1 (b) Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts: Der Antragssteller beantragte, ihm sämtliche Schriftsätze und Beweismittel, die bei Gericht eingereicht wurden, zur Verfügung zu stellen, da ein (nicht genannter) Mandant des Antragsstellers Interesse an der Frage des Rechtsbestands des angefochtenen Patents habe. Der Antrag wurde abgewiesen, da Regel 262.1 (b) Verfahrensordnung einen begründeten Antrag verlange. 

Ein „begründeter Antrag“ im Sinne der Verfahrensordnung verlangt einen konkreten und überprüfbaren legitimen Grund für die Bereitstellung von Schriftsätzen und Beweismitteln auf Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit. Der Wunsch einer natürlichen Person, sich aus persönlichem und beruflichem Interesse eine Meinung über den Rechtsbestand eines Patents zu bilden, ist kein legitimer Grund im Sinne der Verfahrensordnung (UPC 20. September 2023, CFI 1/2023).

 

Regel 262.1 (b) Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts: Der Antragssteller beantragte, ihm sämtliche Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht wurden, zur Verfügung zu stellen. Begründet wurde der Antrag damit, dass die Schriftsätze und Beweismittel für Fortbildung- und Übungszwecke von Interesse wären. Im Wesentlichen mit gleichlautender Begründung wie bei dem vorstehend wiedergegebenen Beschluss erkennt das Gericht, dass Fortbildung- und Übungszwecke keine legitimen Gründe im Sinne von Regel 262.1 (b) Verfahrensordnung seien; die genannte Zwecke seien auch nicht hinreichend konkret und überprüfbar (UPC 21. September 2023, CFI 75/2023).