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Entscheidung des UPC: Zuständigkeit Zentralkammer vs Lokalkammer

Artikel 33.4 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht: Die Antragsstellerin und Beklagte im Hauptverfahren beantragt bei der Zentralkammer, dass die Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückgewiesen wird, da die Antragsstellerin zuvor bereits eine Verletzungsklage bei der Lokalkammer München eingebracht habe. Tatsächlich wurden sowohl die Verletzungsklage (bei der Lokalkammer in München) als auch die Nichtigkeitsklage (bei der Kanzlei in Luxemburg) in Papierform (mangels funktionierendem CMS) am 1. Juni 2023 eingebracht; die Nichtigkeitsklage wurde um 11.26 Uhr eingebracht, die Verletzungsklage hingegen um 11.45 Uhr. 

Die Zentralkammer kommt zu dem Ergebnis, dass die Nichtigkeitsklage im Sinne von Artikel 33.4 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vor der Verletzungsklage erhoben wurde. Artikel 33.4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht verlange eine eindeutige Antwort auf die Frage der Chronologie: Entweder wurde die Nichtigkeitsklage zuerst erhoben, dann gilt die grundsätzlich vorgesehen Zuständigkeit, dh die Zentralkammer ist zuständig, oder zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage wurde bereits eine Verletzungsklage in einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben, wodurch die Zuständigkeit ausschließlich auf diese Lokal- oder Regionalkammer verlagert wird. 

Für die eindeutige Bestimmung, welche Klage zuerst eingereicht wurde, ist das genaue Datum und die genaue Uhrzeit der Einreichung der Klageschriften zu ermitteln und zu vergleichen. Die Kanzlei in Luxemburg ist die Kanzlei des Einheitlichen Patentgerichts und fungiert somit auch als Kanzlei der Zentralkammer München und als „Empfangspostfach“ für das gesamte Einheitliche Patentgericht. Die Einbringung bei der Kanzlei in Luxemburg ist demnach im Sinne von Regel 4.2 Verfahrensordnung wirksam, weshalb die Nichtigkeitsklage als erste erhoben wurde. Der Antrag wird demnach abgewiesen und die Zentralkammer München bleibt zuständig (UPC 24. August 2023, CFI 1/2023).