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Entscheidung des UPC: Zuständigkeit der Zentralkammer

Regel 17.3 Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts: Wenn die Klage ein einzelnes Patent betrifft, das mehr als einer Klassifikation zugeordnet ist, weist die Kanzlei die Klage gemäß Regel 345.3 Verfahrensordnung dem Spruchkörper am Sitz der Zentralkammer oder einer Abteilung der Zentralkammer zu, die nach Anhang II (Verteilung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Zentralkammer) des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht für die erstgenannten Klassifikation des Klagepatents zuständig ist. Die Nichtigkeitsklage wurde bei der Zentralkammer in Paris eingebracht. Im Klagepatents ist die Klasse C als erste genannt. Gemäß Beschluss des Präsidiums PR/08052023 vom 8. Mai 2023 ist für Patente der Klasse C vorübergehend die Abteilung in München zuständig. Die Nichtigkeitsklage wurde daher der Abteilung der Zentralkammer in München zugewiesen (UPC 16. Juni 2023, CFI 75/2023).