Zweite medizinische Verwendung nicht auf medizinische Indikationen beschränkt
Die Anforderung, die der spezifischen Anwendung im Sinne von Art 54 Abs 5 EPÜ zugrunde liegt, ist nach der ausdrücklichen Schlussfolgerung in GBK-E G 2/08 lediglich im Gegensatz zu dem allgemeinen, breiten Schutz auszulegen, der durch die erste beanspruchte medizinische Anwendung eines Stoffs oder...