Partei im Beschwerdeverfahren nicht auf eigenes Vorbringen beschränkt
Art 12 Abs 2 der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sich jede Partei in der Beschwerde nur auf diejenigen Gegenstände des Vorverfahrens beziehen dürfte, die sie selbst dort „in zulässiger Weise vorgebracht“ hat. Daher erscheint es legitim, sich auch auf Angriffslinien zu beziehen, die von anderen Beteiligten ins Verfahren eingeführt worden waren. Geschieht dies, liegt insoweit daher keine zulassungsbedürftige Änderung des Vorbringens vor (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 23. 6. 2022, T 920/20 , Schwalbenschwanzzahn/MARTINREA HONSEL GERMANY GMBH).