Zur Substantiierungspflicht in der Beschwerde
Um einen Einwand, der in erster Instanz von der Einspruchsabteilung für nicht überzeugend erachtet wurde, im Beschwerdeverfahren wirksam aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, konkret zu begründen, warum die Feststellung und Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf diesen Einwand falsch sein soll. In der Regel werden im Beschwerdeverfahren lediglich allgemeine Hinweise auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nämlich mangels Substantiierung nicht berücksichtigt. Die Beilage der Einspruchsschrift zur Beschwerdebegründung ist mit einer solchen, lediglich allgemeinen Bezugnahme auf früheres Vorbringen gleichzusetzen. Ein Einwand gilt erst zu jenem Zeitpunkt als wirksam aufrechterhalten, wenn er hinreichend substantiiert worden ist (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 17. 5. 2022, T 2117/18).