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EPA-Rechtsprechung: Zustimmung zu Druckexemplar nicht in jedem Fall unumkehrbar

Die Regel 71 Abs 5 der EPÜ-Ausführungsordnung, wonach das Entrichten der erforderlichen Gebühren sowie das Einreichen der erforderlichen Anspruchsübersetzungen als Einverständnis mit dem Druckexemplar des europäischen Patents gilt, ist nur anwendbar, wenn die Fassung, in der die Prüfungsabteilung das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, dem Anmelder auch tatsächlich zugestellt worden ist (und nicht nur ein Druckexemplar, das dieser Fassung tatsächlich nicht entspricht). In Abgrenzung zur Entscheidung der EPA-GBK G 1/10 (EPA-BK 15.11.2018, T 2081/16).