SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Beweislast bei der Prioritätsbeanspruchung

Wenn die Anmelderin oder Patentinhaberin im Anmelde- oder Einspruchsverfahren in einem Patentanspruch Unterschiede bei der Definition einer bestimmten chemischen Verbindung gegenüber der Definition in der Prioritätsanmeldung eingeführt hat, und wenn sie trotz dieser Unterschiede behauptet, dass die Priorität wirksam beansprucht ist, so trägt die Anmelderin oder Patentinhaberin die Beweislast für diese Behauptung (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 21. 11. 2022, T 1303/18, UCB PHARMA / ROTIGOTINE POLYMORPH).