SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Stichhaltige Gründe für verspätete Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren

Falls sämtliche in einer Mitteilung der Beschwerdekammer behandelten Einwände bereits Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren, kann diese Mitteilung das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände iSv Art 13 Abs 2 VOBK 2020, die eine verspätete Einreichung von Hilfsanträgen erlauben würden, nicht begründen. Insb stellt die Tatsache, dass die Beschwerdekammer in der der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung eine von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung abweichende vorläufige Meinung zum Ausdruck gebracht hat, keinen außergewöhnlichen Umstand iSv Art 13 Abs 2 VOBK 2020 dar, der die späte Einreichung des Hilfsantrags rechtfertigen könnte. Das Beschwerdeverfahren dient der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung und die Bf muss daher zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdekammer zu einer von der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung vertretenen abweichenden Auffassung gelangt (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 13. 7. 2020, T 1187/16).