SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Voraussetzung für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Nach dem Wortlaut der R 103 Abs 4 lit c EPÜ ist es für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht Voraussetzung, dass alle vorliegenden Anträge auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erlassenen Mitteilung zurückgenommen werden. Es reicht vielmehr aus, dass ein Antrag auf mündliche Verhandlung fristgerecht zurückgenommen wird, damit die Voraussetzung für eine anteilige Rückzahlung der Beschwerdegebühr erfüllt ist, sofern die mündliche Verhandlung dann auch tatsächlich nicht stattfindet (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 9. 10. 2020, T 1610/15).