SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Keyword Advertising und Marken- bzw. Kennzeichenverletzung

In einer ersten Leitentscheidung hat der OGH nun zahlreiche Aspekte in Bezug auf Keyword Advertising und Marken- bzw. Kennzeichenverletzungen geklärt. Die Entscheidung betrifft die Marke und das Unternehmenskennzeichen "Wein & Co.", welches in ganz Österreich für eine Kette von Weinhandlungen und Weinbars bekannt ist. Ein Mitbewerber hatte bei Google 815 Keywords erstanden, u.a. "Wein & Co.". Die Klage richtete sich gegen den Erwerber der Keywords, nicht gegen Google selbst.

Zunächst untersuchte der OGH, ob "Wein & Co." schutzfähig sei. Diesbezüglich erkannt der OGH - in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen -, dass "& Co." nicht lediglich ein Hinweis auf die Rechtsform des Unternehmens sei, sondern originell und ungewöhnlich, da hierdurch ein Hinweis gegeben wurde, dass auch mit anderen Waren bzw. Dienstleistungen, die in Bezug zu Wein stehen, gehandelt werde.

Der OGH erkannte zunächst, dass der Erwerb einer Marke eines anderen als Keyword bei Internet-Suchmaschinen eine Benutzungshandlung der Marke darstellt, nämlich die Benutzung zur Werbung, wie dies in Art. 5 Z 3d) der Marken-Richtlinie 89/104/EG explizit erwähnt ist. Daher war zu klären, ob Verwechslungsgefahr vorlag.

Im vorliegenden Fall erkannte der OGH Verwechslungsgefahr mit der Marke "Wein & Co.", da die Marke "Wein & Co." im Titel des Textes gezeigt wurde, der zu oberst in der Liste der Treffer angezeigt wurde, auch wenn es sich erkenntlich um eine Werbeeinschaltung handelte. Zudem erkannte der OGH, dass auch eine Verwechslungsgefahr vorliegen würde, wenn die Marke "Wein & Co." nicht zu Beginn oder innerhalb des Textes, der auf den Mitbewerber hinwies, zu finden sei, und der Treffer aber einer der zu oberst gelisteten sei da die Marke nach wie vor als Suchwort auf dem Bildschirm erschiene. Selbst wenn der Suchbegriff gelöscht werden würde, würde der Benutzer ebenfalls wissen, dass er eine Suche betreffend der speziellen Marke durchgeführt hat, und es wäre nach wie vor Verwechslungsgefahr gegeben.

Der OGH ließ allerdings die Frage offen, ob auch eine Markenverletzung vorliege, sofern die Werbeeinschaltung in einem von den Suchtreffern getrennten Anzeigebereich aufscheint. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass auch hierin jedenfalls ein unlauteres Verhalten im Sinne des UWG vorliegt, da auch durch eine derartige Benutzung der Marke als Keyword Verkäufe vom Markeninhaber in unlauterer Weise zu eigenen Geschäftszwecken abgezweigt werden. Darüber hinaus kannten bereits Untergerichte, dass die Benutzung von Marken als Metatags eine Markenverletzung darstellt.

Demzufolge scheint es, dass in nächster Zukunft noch weitere Entscheidungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Benutzung einer Marke von Dritten als Keyword oder Metatag ergehen werden.

Dipl.-Ing. Helmut Sonn