SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EU-Marke und Madrid-Protokoll

Das sogenannte Madrider Protokoll ist ein essenzielles Instrument für länderübergreifenden Markenschutz. Es handelt sich um ein von der World Intellectual Property Organization (» WIPO) verwaltetes Registrierungssystem.

Ab 1. Oktober 2004 wird es möglich sein, dass eine EU-Anmeldung die Basis für eine internationale Marke bildet bzw. die EU im Rahmen des Madrider Protokolls benannt wird. Damit wird eine Verbindung zwischen den Systemen des Madrider Protokolls und der Gemeinschaftsmarken hergestellt.

Anmelder, welche das System des Madrider Protokolls benutzen, können dann die EU im Rahmen ihrer internationalen Markenanmeldung benennen. Die WIPO wird diese EU-Benennungen dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mitteilen, und diese werden dann wie eine direkt angemeldete EU-Markenanmeldung geprüft werden. Das HABM hat 18 Monate Zeit, um etwaige provisorische Schutzverweigerungen im Hinblick auf die EU-Benennung mitzuteilen. Diese Möglichkeit statt einer einzelnen Gemeinschaftsmarke eine solche im Rahmen einer internationalen Anmeldung basierend auf einer nationalen Heimatmarke anzumelden bietet eine Reihe von Vorteilen, sodaß dies in Zukunft die am häfigsten gewählte Variante sein wird.

EU-Markenanmeldungen oder -registrierungen können auch als Basismarke für eine internationale Anmeldung fungieren. Die internationale Anmeldung sollte direkt beim HABM eingereicht werden. Wenn eine EU-Marke bzw. -anmeldung als Basis für eine internationale Anmeldung herangezogen wird, muss das HABM, als Ursprungsamt, verifizieren, dass beide Marken dieselben sind, und die internationale Anmeldung dann an die WIPO übermitteln. Die WIPO registriert die internationale Marke, veröffentlicht sie im amtlichen Internationalen Markenanzeiger und verständigt sodann die Ämter der benannten Länder.