Zweite medizinische Verwendung nicht auf medizinische Indikationen beschränkt
Die Anforderung, die der spezifischen Anwendung im Sinne von Art 54 Abs 5 EPÜ zugrunde liegt, ist nach der ausdrücklichen Schlussfolgerung in GBK-E G 2/08 lediglich im Gegensatz zu dem allgemeinen, breiten Schutz auszulegen, der durch die erste beanspruchte medizinische Anwendung eines Stoffs oder einer Zusammensetzung gewährt wird, und ist grundsätzlich nicht auf eine bestimmte medizinische Indikation beschränkt, sondern kann, abweichend von den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (G-VI 6.1.2), beispielsweise auch jede beliebige orale Verabreichung umfassen (EPA-BK 20. 11. 2024, T 0295/22, Orally administered apremilast/AMGEN).