SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Wunderbar unterscheidungskräftig

Die Bewertung der Unterscheidungskraft von Marken, welche aus Slogans bestehen, ist weiterhin ein schwieriges Thema vor den Patentämtern und Gerichten Europas.

In einer aktuellen Entscheidung (OBm 4/12) befasste sich der Oberste Patent- und Markensenat (OPMS) mit der Registrierbarkeit der Wortmarke "WONDERFUL TONIGHT" für Waren der Klasse 3 (umfassend Seifen, Parfümeriewaren, etc.).

Die Rechtsabteilung und die Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts hatten die Anmeldung mit der Begründung abgewiesen, dass die Wortkombination lediglich beschreibend und ohne jede Unterscheidungskraft sei. Die Verkehrskreise würden das Zeichen lediglich als Werbeslogan, nicht aber als Marke - im Sinne eines betrieblichen Herkunftshinweises -, wahrnehmen. Die Wortkombination "WONDERFUL TONIGHT" sei auch aufgrund der allgemeinen Sprachkenntnisse als werbliche Aussage zu verstehen, die ein Konsument als "you are/you will be (look/feel/smell) wonderful tonight" auffassen werde. Außerdem sei die Wortkombination keineswegs ungewöhnlich. Demzufolge könne das Zeichen die Hauptfunktion einer Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen.

Die Beschwerde der Antragstellerin an den OPMS hatte Erfolg.

In seiner Entscheidung stellte der OPMS fest, dass das gegenständliche Zeichen eine grammatikalisch unvollständige Wortkombination sei, welche einer Auslegung durch den Konsumenten bedürfe. Die Eintragungshindernisse, auf die sich die Vorinstanzen berufen hatten, seien nicht auf "WONDERFUL TONIGHT" anzuwenden, welches allenfalls eine blumige Beschreibung der Wirkungsweise der Waren ohne konkret fassbaren Bedeutungshinweis enthalte. In der Kombination mit der zeitlichen Komponente "heute Abend" liege ein die Fantasie anregender Anreiz zu Gedankenarbeit und keineswegs nur eine ohne eine solche leicht erfassbare reine Warenbeschreibung vor. Darüber hinaus liege ein allgemeines Freihaltebedürfnis an der Wortkombination für Waren der Klasse 3 nicht vor. "WONDERFUL TONIGHT" sei daher durchaus geeignet, die Funktion einer Marke zu erfüllen. Demzufolge war dem Antrag auf Eintragung der Marke stattzugeben.

Abschließend sei bemerkt, dass die hier vorgestellte Entscheidung nur eine von mehreren aktuellen Entscheidungen ist, bei denen der OPMS die Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Marken niedriger als das Patentamt angesetzt hat. Beispielsweise ließ der OPMS auch die Registrierung des Zeichens LOUNGE.AT für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 zu, nachdem das Österreichische Patentamt das Zeichen für diese Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftig befunden hatte. Demnach sind Anmelder in Österreich gut beraten, für Anmeldungen betreffend Slogan-Marken den vollen Instanzenzug auszuschöpfen.

Johannes Strobl
Europäischer Patentvertreter