SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern

Die österreichischen Vorschriften betreffend die Vergütung für Erfindungen von Dienstnehmern sind in mehrerlei Hinsicht zu jenen in Deutschland verschieden. Zwei Unterschiede sollen hier hervorgehoben werden.

In Österreich ist es einem Arbeitgeber freigestellt, ob er Patente bzw. Gebrauchsmuster für Erfindungen seiner Dienstnehmer anmeldet und wo er Schutz wünscht, ohne dass dem Dienstnehmer das Recht eingeräumt wird, selbst in den nicht ausgewählten Ländern einen Schutz zu erwerben. Dies gilt unabhängig von seiner Verpflichtung, für die Benutzung der Erfindung eine angemessene Vergütung zu leisten.

In einer unlängst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH, 4.8.2009, 9 ObA 39/08p) wurde über die Art und Weise der dem Dienstnehmer zustehenden finanziellen Belohnung entschieden. Gemäß dem österreichischen Patentgesetz steht es dem Arbeitgeber stets offen, mit dem Arbeitnehmer eine Einmalzahlung als Vergütung zu vereinbaren. Diese Einmalzahlung ist jedenfalls auf Basis des zum Zeitpunkt der Vereinbarung für den gesamten absehbaren Benutzungszeitraum geschätzten Werts der Erfindung für den Dienstgeber zu berechnen, d.h. mit anderen Worten auf Basis des absehbaren Umsatzes. Wenn sich später herausstellt, dass sich die Grundlage für die Berechnung der Einmalzahlung wesentlich geändert hat, so räumt das Patentgesetz dem Angestellten die Möglichkeit zur Forderung einer zusätzlichen Zahlung ein; dieses Recht kann nur einmal jährlich ausgeübt werden, aber jedes Mal, wenn eine solche wesentliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Berechnung nachgewiesen werden kann.

Die Arbeitnehmerrechte werden dabei auf zweierlei Art sichergestellt: Erstens müssen bereits erhaltene oder geschuldete Beträge nicht zurückgezahlt werden, selbst wenn sich herausstellt, dass die ursprünglichen oder nachfolgenden Schätzungen zu hoch gegriffen waren. Zweitens ist jeder Teil der Vereinbarung mit der Absicht, den Arbeitnehmer an der Ausübung seines Rechts zur Forderung einer zusätzlichen Zahlung zu hindern, null und nichtig.

Die besagte Entscheidung regelt zudem einen weiteren Aspekt. Solange der Arbeitgeber die Erfindung benutzt, ist er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, auch wenn sich herausstellt, dass patentfreie Alternativen bestehen. Andererseits senken solche Alternativen den Wert der Erfindung und somit die fällige Vergütung. Tatsächlich dienen nur die mit der Benutzer der Erfindung gegenüber den Alternativen erzielbaren Vorteile als Grundlage für die Vergütung. Diese wären vorwiegend geringere firmeneigene Kosten.

Dipl.-Ing. Helmut Sonn