UPC-Zentralkammer: Verfahrensaussetzung
Im schriftlichen Verfahren hat das Gericht die Möglichkeit, ein Verfahren auszusetzen, sofern das Streitpatent auch Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt ist und eine rasche Entscheidung des Europäischen Patentamts zu erwarten ist. Regel 118.2 Buchstabe b der Verfahrensordnung, die eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens in bestimmten Situationen vorsieht, gilt nur während des mündlichen Verfahrens. Dies ergibt sich aus der Überschrift von Regel 118 und der Tatsache, dass sie im Kapitel der Verfahrensordnung zur mündlichen Verhandlung angesiedelt ist. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht kann abgelehnt werden, wenn keine Partei die Verweisung der Nichtigkeitswiderlage an die Zentralkammer vorgeschlagen hat (Nordisch-Baltische Rechtskammer 20.8.2024, Court of First Instance 380/2023).