UPC-Zentralkammer: Änderung des Patents
Der Antrag auf Änderung des Streitpatents, der sowohl Ansprüche betrifft, die durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden, als auch Ansprüche, die nicht angefochten werden, ist (nur) in Bezug auf letztere Ansprüche unzulässig. In einer Situation, in der das Streitpatent nicht vollständig angegriffen wird, ist der Patentinhaber berechtigt, Änderungen hinsichtlich der angefochtenen Ansprüche zu beantragen, auch durch das Einfügen von Merkmalen, die in den nicht angegriffenen Ansprüchen genannt, aber in den ursprünglichen Ansprüchen nicht enthalten waren. Nichtigkeitsgründe, die in der ursprünglichen Klageschrift hätten aufgeführt werden können, sind unzulässig, wenn sie sich nicht auf den Inhalt der Verteidigung der Gegenpartei oder auf den Antrag zur Änderung des Streitpatents beziehen und daher keine legitime Reaktion auf diese darstellen (Zentralkammer Paris 29.7.2024, Court of First Instance 263/2023).