UPC-Lokalkammer: Teilweiser Widerruf
Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Streitpatents, wird das Streitpatent durch eine entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und teilweise für nichtig erklärt. Auch im Nichtigkeitsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht kann ein Patent nur insoweit widerrufen werden, wie die Widerrufsgründe reichen, sodass ein Patent auch im Umfang einzelner selbständiger Patentansprüche im Rahmen des jeweils als Haupt- beziehungsweise Hilfsantrag eingereichten vollständigen Anspruchssatzes (teilweise) bestehen bleiben kann, wenn dies dem prozessualen Anliegen des Patentinhabers entspricht. Das Streitpatent enthält in Form des Systemanspruchs nach dem ursprünglichen Anspruch 1 und des Verfahrensanspruchs nach dem ursprünglichen Anspruch 3 zwei selbständige Ansprüche. Der Systemanspruch und der Verfahrensanspruch bauen nicht in einer Weise aufeinander auf, dass die Vernichtung des Verfahrensanspruchs zwingend die Vernichtung des Systemanspruchs erforderte, weil es geschlossene Anspruchssätze wären. Der weiter gefasste Verfahrensanspruch bleibt hinter den vom Systemanspruch beanspruchten und geforderten Merkmalen zurück und weist insbesondere weder eine integrierte Schaltung noch das Merkmal einer dritten Vorrichtung auf, die zwischen der ersten und der zweiten elektrischen Vorrichtung vermittelt. Der Umstand, dass sich der Anspruch 3 gänzlich als nicht rechtsbeständig erwiesen hat, führt daher nicht dazu, dass das Streitpatent in vollem Umfang widerrufen wird (Lokalkammer Hamburg 26.8.2024, Court of First Instance 54/2023).