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UPC-Lokalkammer: Kostenersatz EV-Verfahren

Auch wenn eine strenge wörtliche Auslegung der R 150 ff VerfO dies nicht zwingend nahelegt, können diese Bestimmungen auf eine Kostenentscheidung nach Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung Anwendung finden, insbesondere wenn kein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Gegenständlich wurde zwar ein Hauptsacheverfahren im Anschluss an das EV-Verfahren eingeleitet, allerdings außerhalb der in R 213 VerfO vorgesehenen Frist und nach Einreichung des Kostenantrags. Die Gründe, die zur Abweisung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen führten, nämlich fehlende Dringlichkeit, werden dort nicht erneut behandelt. Diese Gründe wurden nicht nur prima facie geprüft, sondern endgültig entschieden. Im gegenständlichen Hauptsacheverfahren werden Fragen zum Rechtsbestand und zur Verletzung, wie sie im EV-Verfahren behandelt wurden, erneut Gegenstand der Erörterung und Entscheidung sein. Das Gericht erkennt an, dass hinsichtlich der geltend gemachten Vertretungs- und Gutachtenskosten eine Überschneidung beider Verfahren besteht. Dies birgt die Gefahr einer doppelten Kostenfestsetzung und verstößt gegen die Grundsätze von Billigkeit und Verhältnismäßigkeit. Daher werden diese Kosten nicht in diesem Verfahren zugesprochen; ihre Beurteilung muss im Gesamtkontext erfolgen (LK Lissabon 4. 4. 2025, CFI 697/2024).