UPC-Berufungsgericht: Dringlichkeit
Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne der Regel 211.4 der Verfahrensordnung ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne der Regel 211.4 der Verfahrensordnung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Unified Patent Court 25.9.2024, Court of Appeal 182/2024).