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UPC-Berufungsgericht: Weiterer Schriftsatz

Das schriftliche Verfahren vor dem Berufungsgericht ist auf die Einreichung einer Berufungsbegründung und einer Berufungserwiderung beschränkt. Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R 224.2 VerfO vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig. Ein weiterer Austausch von Schriftsätzen ist demnach nicht vorgesehen, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gem R 237 und R 238 VerfO eingelegt wurde. Vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens kann auf begründeten Antrag einer Partei ein weiterer Austausch von Schriftsätzen unter den in R 36 VerfO festgelegten Bedingungen, die mutatis mutandis auch für das Rechtsmittelverfahren gelten, zugelassen werden (UPC 24. 3. 2025, CoA 835/2024).