UPC-Berufungsgericht: Verfahrensrechtliche Entscheidung zur Fristverlängerung bei Berufungserwiderung
Die Lokalkammer Hamburg wies eine Verletzungsklage sowie die Widerklage auf Nichtigerklärung ab. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte den Schutz vertraulicher Informationen nach R 262A und R 262.2 VerfO. Das Berufungsgericht entschied am 17. Juli 2025 über diese Anträge und gewährte der Beklagten Zugang zur unredigierten Fassung der Berufungsbegründung. Bis dahin hatte die Beklagte nur eine geschwärzte Version vorliegen. Die Beklagte beantragte eine Fristverlängerung für die Berufungserwiderung und eine etwaige Anschlussberufung bis zum 17. Oktober 2025. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die beantragte Verlängerung um einen Monat übermäßig, weil die nachträglich offengelegten Informationen nur einen geringen Teil beträfen und die Beklagte mit dem betreffenden Quellcode ohnehin vertraut sei. Eine bloße Verlängerung um eine Woche bzw. zehn Tage – wie von der Klägerin beantragt – sei jedoch zu kurz, da neue sachverständige Aussagen zu berücksichtigen seien. Die Frist zur Einreichung der Berufungserwiderung und der Anschlussberufung wurde bis zum 3. Oktober 2025 verlängert (UPC 12.8.2025, CoA 360/2025).