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UPC - Berufungsgericht: Verfahrensaussetzung bei Insolvenz einer Partei

Nach den Grundsätzen der Prozessökonomie und Kosteneffizienz sowie des fairen Ausgleichs zwischen den berechtigten Interessen der Parteien, die nach Artikel 41 Abs 3 EPGÜ bei der Auslegung der Regeln der Verfahrensordnung zu berücksichtigen sind, muss das Verfahren nach R 311.1 Verfahrensordnung nicht ausgesetzt werden, wenn eine Partei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung für insolvent erklärt wird und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist (UPC 26. 2. 2024, CoA 335/2023).