UPC-Berufungsgericht: Kostenersatz
Wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ohne dass der Patentinhaber Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Patentinhaber unmittelbar zu Beginn des Verfahrens auf das Patent verzichtet, kann eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art 69 Abs 1 EPGÜ vorliegen, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Patentinhaber innerhalb der Frist zur Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage nicht nur den Verzicht erklärt, sondern auch einen Antrag auf Widerruf des Patents gem Art 105a EPÜ beim EPA stellt und die dafür erforderliche Gebühr entrichtet (UPC 26. 3. 2025, CoA 290/2024).