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UPC-Berufungsgericht: Aufschiebende Wirkung

Gemäß Art 74 Abs 1 EPGÜ hat eine Berufung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht entscheidet auf begründeten Antrag einer der Parteien anders. Das Berufungsgericht kann dem Antrag daher nur stattgeben, wenn die Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass eine Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Es ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Umstände das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung ausnahmsweise das Interesse des Berufungsgegners überwiegt. Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtene Anordnung oder Entscheidung offenkundig fehlerhaft ist oder wenn die Berufung ohne aufschiebende Wirkung ihren Zweck verlieren würde (UPC 18. 4. 2025, CoA 166/2025). Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, dass das Tatsachenvorbringen in Bezug auf die Priorität von keiner Partei ausdrücklich bestritten wurde. Die Antragstellerin geht hier aber von einem unzutreffenden Verständnis des Anwendungsbereichs von R 171.2 VerfO aus, welche besagt, dass eine unbestrittene Tatsachenbehauptung zwischen den Parteien als wahr gilt. Auch wenn ein unbestrittener Umstand vorliegt, bedeutet dies nicht, dass die damit geltend gemachte Rechtsfolge automatisch eintritt. Es obliegt weiterhin dem Gericht zu entscheiden, ob die vorgebrachten Tatsachen eine solche Rechtsfolge rechtfertigen. Die diesbezügliche Würdigung des Gerichts erster Instanz wird vom Berufungsgericht im Rahmen der Hauptsacheentscheidung überprüft und entschieden (UPC 17. 4. 2025, CoA 312/2025, CoA 325/2025). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Risiken von Vollstreckungsproblemen sind nicht derart, dass sie der Berufung ohne aufschiebende Wirkung ihren Zweck nehmen würden (UPC 17. 4. 2025, CoA 329/2025).