OLG Wien: Überschreitung der Ursprungsoffenbarung
Marc Keschmann erreichte für unsere Mandantin in dieser Angelegenheit die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents vor der Nichtigkeitsabteilung und war auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Wien erfolgreich.
Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung des Streitpatents wegen Fehlens von Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und weil der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Das Streitpatent wurde von der Nichtigkeitsabteilung aufgrund einer Überschreitung der Ursprungsoffenbarung für nichtig erklärt. Das Streitpatent betrifft eine Intraokularlinsen-Einführpatrone, wobei gemäß der angefochtenen Entscheidung das Merkmal „der wenigstens eine periphere Vorsprung (22) ist proximal von der Ebene der Öffnung beabstandet“ von der ursprünglichen Offenbarung nicht gedeckt sei.
Im Erteilungsverfahren wurden die Ansprüche geändert, so dass der erteilte Anspruch 1 als kennzeichnendes Merkmal der Intraokularlinsen-Einführpatrone nicht nur wie ursprünglich den wenigstens einen peripheren Vorsprung enthält, der sich seitlich von der Außenwand der Düse proximal von der Öffnung erstreckt, sondern auch das Merkmal, dass dieser periphere Vorsprung proximal von der Ebene der Öffnung beabstandet ist, um eine Begrenzung der Einführtiefe bereitzustellen und im Gebrauch die komplette Einführung der Patronenspitze zu verhindern. Der Beurteilung des Patentamts liegt die Interpretation zugrunde, das neu hinzugekommene Merkmal sei so zu verstehen, dass dieser Vorsprung von der Ebene der Öffnung als Ganzes proximal einen Abstand aufweisen muss, das heißt, dass der Vorsprung sich an keiner Stelle mit der Ebene der Öffnung schneidet oder diese berührt.
Das Berufungsgericht teilt diese Interpretation des Patentamts. Das im Anspruch enthaltene Merkmal, der Vorsprung sei proximal beabstandet, lässt keinen Spielraum für die Interpretation der Patentinhaberin, der Vorsprung müsse nicht zur Gänze, das heißt nicht über seinen gesamten Verlauf, einen proximalen Abstand zur Ebene der Öffnung einhalten. Die Interpretation würde bedeuten, dass der Vorsprung teilweise an die Ebene der Öffnung heranreichen oder diese sogar schneiden dürfte; in diesem Fall liegt aber gerade kein Abstand vor. Das Streitpatent weist daher das Merkmal auf, dass der periphere Vorsprung als Ganzes proximal von der Ebene der Öffnung beabstandet sein muss. In den Figuren der ursprünglichen Anmeldung ist aber nur ein schräg zur Ebene der Öffnung ausgeführter Vorsprung zu erkennen, der zwar im unteren, schmaleren Bereich einen Abstand zur Ebene der Öffnung aufweist, sich aber in seinem distalen Verlauf an die Ebene der Öffnung annähert und diese schließlich schneidet oder mit dieser bündig ist. Auch die funktionelle Kennzeichnung dieses Merkmals im erteilten Hauptanspruch, vermag nichts an der unzulässigen Überschreitung der Offenbarung zu ändern (OLG Wien 30.11.2023, 33 R 78/23t).