OLG Wien: Rekurs gegen Unterbrechungsbeschluss
Diese Entscheidung betrifft einen Rekurs beim OLG Wien gegen einen Unterbrechungsbeschluss des Handelsgerichts Wien.
Die Klagepatente schützen ein Kochfeld, das zusammen mit einer Vorrichtung zum Abzug von Kochdünsten und zum Betreiben des Kochfeldes eine Montageeinheit bildet, um Kochdünste in einem zentralen Bereich nach unten (und nicht über eine Dunstabzugshaube nach oben) abzusaugen. Das für das Rekursverfahren relevante Klagepatent II schützt ein Kochfeld, das dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kochdünste von einem rotierenden Lüfterrad vertikal nach oben in ein oberhalb einer Ansaugkammer vorgesehenes Lüfter-Gehäuse transportiert werden können. Gegen das Klagepatent II wurden zahlreiche Einsprüche (nicht aber von der Beklagten) beim EPA erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Das Erstgericht wies ein Sicherungsbegehren (unbekämpft) mit der Begründung ab, dass der kennzeichnende Teil des Klagepatent II über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe. Die Ursprungsoffenbarung habe sich auf eine Vorrichtung mit einer Mehrzahl von Radial-Lüftern beschränkt und sei daher nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbeständig. Mit dem angefochtenen Beschluss unterbrach das Erstgericht das Verfahren hinsichtlich des Klagepatents II gemäß § 156 Abs 3 PatG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Einspruchsverfahrens vor dem EPA.
Der gegen den Unterbrechungsbeschluss gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt. Der Stammanmeldung ist durchgehend eine Ausführung mit zwei Lüfterrädern zu entnehmen. Einzige Ausnahme ist Fig. 17 die nur ein einzelnes Lüfterrad abbildet und die gemäß der Beschreibung eine schematische Ansicht eines hohlzylindrischen Fettfilters (6) zeigt, welcher lediglich mit einem einzigen Abluft-Lüfter (38) in Verbindung steht. Figur 18 hingegen zeigt eine schematische Ansicht eines hohlzylindrischen Fettfilters (6), welcher mit zwei einander gegenüberliegenden Abluft-Lüftern (38) in Verbindung steht. Figur 17 dient damit in Verbindung mit mit Figur 18 offensichtlich nur dazu, zu veranschaulichen, welche Vorteile sich durch eine Anordnung mit zwei oder mehreren (erfindungsgemäß eingesetzten) Radial-Lüftern ergeben. Darin liegt aber keine Erfindungsoffenbarung eines einzigen Lüfterrads. Ferner wird in der gesamten Stammanmeldung nur ein „Radial“-Lüfter offenbart. Anspruch 1 ist jedoch nicht auf solche Lüfter beschränkt, sondern umfasst jegliche Art von Lüftern mit einem Lüfterrad, also zB auch Axiallüfter. Der Anspruch ist deshalb wahrscheinlich unzulässig erweitert und geht wahrscheinlich über die Offenbarung der Stammanmeldung hinaus.
Die Unterbrechung widerspricht auch nicht dem Unionsrecht, konkret Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2004/48/EG, und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist stets im Lichte der Einzelumstände des Falls unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden. Eine allgemeine Regel, wonach jedes mehrere Jahre dauernde (Patent)verfahren gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoße, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Folgte man diesem Argument, widerspräche auch jedes Einspruchsverfahren vor dem EPA, das nach dem Vorbringen der Klägerin rund vier Jahre dauere, Art 6 MRK und Art 47 GRC (OLG Wien 26.01.2024, 33 R 92/23a).