EPA - Große Beschwerdekammer: Keine Fortsetzung des Verfahrens durch Beitretenden nach Rücknahme der Beschwerde
Nach Rücknahme aller Beschwerden kann ein Einspruchs-Beschwerdeverfahren nicht mit einem Dritten fortgesetzt werden, der dem Verfahren nach Art 105 EPÜ als vermeintlicher Verletzer beigetreten ist. Der Beitretende erlangt keine Beschwerdeführerstellung, die der einer beschwerdeberechtigten Person iSd Art 107 EPÜ entspricht (EPA-GBK 25.09.2025, G 2/24, Skin cleanser).