SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Kein Vorrang für die Reinschrift der Anmeldungsunterlagen

Es gibt keine Bestimmung im EPÜ, welche den Vorrang der Reinschrift der Anmeldungsunterlagen gegenüber der Fassung mit hervorgehobenen Änderungen begründen würde. Im Fall von Diskrepanzen zwischen den beiden Fassungen ist somit nicht von Vornherein klar, welche Fassung die verbindliche sein soll (EPA-BK 11. 11. 2020, T 353/18).