SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Rechtsprechung: Geschäftsmann und Fachmann bei computerimplementierten Erfindungen

Der fiktive Geschäftsmann kann durchaus zu einem abstrakten Konzept (hier: zu vermeiden, dass der Kunde dem Händler sowohl PIN als auch Kontoinformationen mitteilen muss) gelangen. Wenn der beanspruchte Gegenstand jedoch eine neue Infrastruktur, neue Geräte und ein neues Protokoll erfordert – wobei technische Erwägungen im Zusammenhang mit modifizierten Geräten und deren Fähigkeiten sowie sicherheitsrelevante Modifikationen der Übertragung sensibler Informationen unter Nutzung neuer Möglichkeiten, die durch die Modifikationen der bisher bekannten Infrastruktur erreicht werden, eine Rolle spielen – geht dies über das hinaus, was der fiktive Geschäftsmann weiß, und betrifft technische Implementierungsdetails, die mehr sind als nur eine einfache 1:1-Programmierung einer abstrakten Geschäftsidee. Ein solcher Gegenstand liegt in der Sphäre des technischen Experten und unterliegt der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, s E T 1082/13 (EPA-BK 3. 4. 2020, T 1749/14, MOBILE PERSONAL POINT-OF-SALE TERMINAL/MAXIM).