SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Behebung von Widersprüchen zwischen Ansprüchen und Beschreibung im Einspruchsverfahren

In Anwendung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 3/14 darf ein Einwand nach Artikel 84 EPÜ, wonach ein Anspruch nicht durch die Beschreibung gestützt wird, im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren nur dann geprüft werden, wenn und nur insoweit dieser Mangel durch eine Änderung des Patents im streitigen Verfahren eingeführt worden ist. Nach Regel 138 EPÜ können im Einspruchsverfahren die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen des europäischen Patents nur geändert werden, wenn diese Änderungen durch einen Einspruchsgrund veranlasst sind, auch wenn dieser vom Einsprechenden nicht geltend gemacht worden ist. Da die mangelnde Stützung eines Anspruchs durch die Beschreibung keinen Einspruchsgrund darstellt, ist die Beseitigung eines Widerspruchs zwischen der Beschreibung und einem im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren geänderten Anspruch nicht möglich, wenn dieser Widerspruch bereits im erteilten Patent bestand (EPA-Beschwerdekammer 28. 9. 2023, T 447/22).