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EPA- Rechtsprechung: Auslegung von Zweckbestimmungen in Verfahrensansprüchen

Im Zusammenhang mit einem Verfahren ist es wichtig, zwischen verschiedenen Arten der Zweckbestimmung zu unterscheiden, nämlich solchen, die die Anwendung oder Verwendung eines Verfahrens definieren, und solchen, die einen technischen Effekt definieren, der sich bei Durchführung der Verfahrensschritte ergibt. Wenn der angegebene Zweck die spezifische Anwendung des Verfahrens definiert, bedarf es in der Tat der Durchführung bestimmter zusätzlicher Verfahrensschritte, die in den übrigen Anspruchsmerkmalen nicht implizit enthalten sind und ohne die das beanspruchte Verfahren den angegebenen Zweck nicht erreichen würde. Gibt der Zweck dagegen lediglich einen technischen Effekt an, der sich zwangsläufig bei Durchführung der Schritte des beanspruchten Verfahrens ergibt und somit diesen Schritten inhärent ist, so hat ein solcher technischer Effekt keine einschränkende Wirkung, da er nicht geeignet ist, die beanspruchte Methode von einer bekannten zu unterscheiden (EPA-BK 21.2.2018, T 1931/14).