SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Ab 1. Juli 2002: Für Slowakei, Bulgarien, Tschechien und Estland können europäische Patente angemeldet werden

Nachdem die Regierungen der Slowakei, Bulgarien, Tschechien und Estland im April 2002 die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) hinterlegt haben, tritt das EPÜ für diese Staaten am 1. Juli 2002 in Kraft.

Mit einer europäischen Patentanmeldung kann somit ab 1. Juli 2002 ein Patent in den folgenden 24 Mitgliedstaaten erhalten werden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Ab 1. Juli 2002 eingereichte europäische Patentanmeldungen schließen die Benennung der neu beigetretenen Staaten ein, da mit dem für die Anmeldung vorgeschriebenen Formular bereits alle möglichen Vertragsstaaten automatisch benannt werden. Wesentlich ist aber auch, dass in Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht worden sind, eine nachträgliche Benennung dieser Staaten nicht möglich ist.

Um jedoch die Benennung der neu beigetretenen Staaten zu ermöglichen, wird das EPA europäischen Patentanmeldungen, die im Juni 2002 eingereicht werden, den 1. Juli 2002 als Anmeldetag zuerkennen, wenn dies bei Einreichung der Anmeldung ausdrücklich beantragt wird.

Da alle neu beigetretenen Staaten dem PCT angehören, können deren Staatsangehörige und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem dieser Staaten ab 1. Juli 2002 internationale Anmeldungen auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt einreichen. Ferner können sie in ab 1. Juli 2002 eingereichten internationalen Anmeldungen für ein europäisches Patent bestimmt werden. Wird im PCT-Antrag um ein europäisches Patent nachgesucht (durch Ankreuzen des Kästchens "EP"), so schließt das die Bestimmung der neu beigetretenen Staaten automatisch ein.