Entscheidungen müssen begründet sein
Das Erfordernis gemäß R 111 Abs 2 EPÜ, wonach Entscheidungen zu begründen sind, ist nicht erfüllt, wenn die E lediglich Ausführungen enthält, die bestenfalls Anlass zu Spekulationen darüber geben, was der Spruchkörper möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte. Eine solche Entscheidung stellt eine...