UPC-Berufungsgericht: Dringlichkeit
Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne der Regel 211.4 der Verfahrensordnung ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen....