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Wem gehört ein Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster als geistiges Eigentum gehört vermutlich in allen Rechtssystemen zunächst einmal seinem Schöpfer. Im Fall mehrerer Schöpfer (nämlich natürlicher Personen) führt dies zu einem gemeinschaftlichen Eigentum mit mehreren Besitzern. Falls die Besitzverhältnisse in einem Geschmacksmusterregister offiziell anzugeben sind, wären daher sämtliche Schöpfer als Eigentümer eingetragen.

Ebenso ist es allgemein anerkannt, dass ein derartiges Eigentum freiwillig oder in machen Fällen von Gesetzes wegen auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger übertragbar ist. Diese Rechtsnachfolger müssen nicht wiederum natürliche Personen sein. Tatsächlich sind es in der Regel juristische Personen. Mit derartigen Übertragungen, insbesondere wenn sie gesetzlich geregelt sind, beginnen oftmals die Probleme.

Der häufigste Fall einer gesetzlich geregelten Rechtsnachfolge betrifft die Schaffung eines Geschmacksmusters durch einen Angestellten. Allerdings sind die verschiedenen nationalen Gesetze und die EU-Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) unterschiedlich formuliert, was zu Vorschriften unterschiedlicher Reichweite und zu Grenzfällen führt. Beispielsweise beschränkt das österreichische Musterschutzgesetz (MuSchG) im Vergleich zur GGV jene Fälle, in denen ein von Angestellten entwickeltes Muster vom Arbeitgeber aufgegriffen werden kann. Dergleichen Probleme werden unter Anwendung von internationalem Privatrecht gelöst, demzufolge das nationale Recht des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigungsorts, an dem das Muster geschaffen wurde, entscheidend ist. Dem folgt auch die GGV gemäß Art. 14 (3), wo einschränkend festgehalten ist, "sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen".

Der zweite und ungleich schwierigere Fall betrifft Musterschöpfungen im Rahmen eines Werkvertrags. Hiebei muss zwischen dem Recht zur Verwendung oder zur Anwendung des Musters bei den eigenen Waren, und dem Recht, das Muster im eigenen Namen zu schützen, unterschieden werden. Das österreichische MuSchG sieht vor, dass auch im Fall eines Vertrags zur Schaffung eines Musters der Anspruch auf Musterschutz dem Auftraggeber zufällt. Davon ist selbstverständlich das Recht zur Verwendung, aber auch das Ausschließungsrecht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber dem Schöpfer, umfasst. Andererseits ist ein solches Recht in Art. 14 der GGV nicht vorgesehen. Natürlich kann man die Ansicht vertreten dass, wenn der Auftraggeber nach nationalem Recht in den Besitz sämtlicher weltweiter Rechte an dem Geschmacksmuster gelangt, dies auch das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster umfasst. Jedoch sieht Art. 15 vor, dass - wenn der Auftraggeber das Muster offenbart oder geltend macht, obwohl er - was hier der Fall ist - hiezu nach Art. 14 nicht berechtigt ist - der Schöpfer verlangen kann, als rechtmäßiger Inhaber anerkannt zu werden. Damit liegt eine typische Kollision der Rechtsordnungen vor.

Derartige Probleme werden am besten im Voraus durch einen sorgfältig vorbereiteten Werkvertrag ausgeräumt, der klarstellt, welche Rechte vom Schöpfer des Geschmacksmusters übertragen werden. Dies gilt umso mehr, als das geschaffene Muster als Werk auch dem Urheberrecht unterliegt, welches genaue vertragliche Regelungen hinsichtlich der auf den Auftraggeber übertragenen Rechte verlangt.

DI Helmut Sonn