Vertreterwechsel keine Rechtfertigung für spät eingereichte Änderungen
Ein Vertreterwechsel kann regelmäßig nicht als Begründung dafür herangezogen werden, im Beschwerdeverfahren noch nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung geänderte Anmeldeunterlagen vorzulegen. Wenn dies nämlich als Begründung akzeptiert würde, wäre einem möglichem Verfahrensmissbrauch, wobei verspätet eingereichte Anträge durch Vertreterwechsel zu legitimieren versucht würden, Tür und Tor geöffnet (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 18. 1. 2022, T 2125/18).