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Vergütung von Dienstnehmererfindungen

Mit einer aktuellen Entscheidung (9ObA24/13i) bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) seine frühere Rechtsprechung betreffend die Berechnung der Vergütung von Dienstnehmererfindungen.

Das österreichische Patentgesetz bleibt eher unbestimmt, wenn es um die Ermittlung der Diensterfindern zustehenden Vergütung geht. In diesem Zusammenhang argumentiert der OGH, dass eine kasuistische Herangehensweise, wie z.B. bei den deutschen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen, den spezifischen Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung tragen würde.

Daher wird der Betrag der Vergütung häufig in Form einer vom Gericht vorgenommenen Schätzung berechnet. Zu diesem Zweck beruft das Gericht einen Sachverständigen, üblicherweise einen Patentanwalt, der die für die Ermittlung der Vergütung relevanten Faktoren bewertet. Ein solcher Faktor ist der Beitrag des Dienstgebers zur Erfindung, insbesondere hinsichtlich Anregungen, vorbereitenden Arbeiten, Produktionsmitteln etc.

Im vorliegenden Fall richtete sich die Revision des Klägers, ein angestellter Erfinder, gegen die Entscheidung der II. Instanz, welche die Festsetzung der Vergütung u.a. damit begründet hatte, dass dem Erfinder ein konkretes Ziel, nämlich die Erhöhung des Xyloseanteils einer Zusammensetzung von 10 % auf 11,5 %, vorgegeben worden war.

Der OGH bestätigte die Entscheidung der II. Instanz und stellte fest, dass der Kläger (der Erfinder) überhaupt keinen Beitrag zur Formulierung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe geleistet hatte. Der Faktor "A", welcher in der Berechnung die Aufgabe repräsentiert, war daher korrekt mit 0,15 angenommen worden, auch wenn in der österreichischen Literatur eine untere Schwelle von 0,25 für den Aufgabe-Faktor in der Gesamtrechnung vorgeschlagen wird.

Der vorliegende Fall zeigt, dass sich der OGH nicht auf allgemein gültige Regeln zur Berechnung der Vergütung von Dienstnehmererfindungen festlegen will, sondern mit seiner Beurteilung vielmehr an die Umstände des Einzelfalls anknüpft. Die Entscheidung stellt neuerlich klar, dass den deutschen Richtlinien in Österreich nicht gefolgt werden muss.

Johannes Strobl
Europäischer Patentvertreter