UPC-Zentralkammer: Verspätete Beweismittel
Gemäß R 171 und 172 VerfO hat eine Partei, die sich auf eine Tatsache beruft, die von der Gegenseite bestritten wird oder bestritten werden könnte, die Beweismittel anzugeben. Das bedeutet, dass jede Partei, die eine Klage einbringt, im Vorhinein die zur Stützung ihres Begehrens erforderlichen Unterlagen zusammenstellen muss. Das Verfahren vor dem UPC ist ein sogenanntes „front-loaded“-Verfahren, bei dem das schriftliche Verfahren den Parteien ermöglicht, mit Replik und Duplik auf einer stabilen und umfassenden Tatsachen- und Beweislage aufzubauen, die bereits mit Einbringung der Klage gefestigt sein soll. Art 76 EPGÜ erlaubt die Zulassung neuer Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann, wenn diese vernünftigerweise nicht während des Verfahrens vor der ersten Instanz hätten erwartet werden können. Dasselbe Prinzip kann auch vor dem Gericht erster Instanz Anwendung finden. Daraus folgt: Wer vor diesem Gericht eine Klage einbringt, muss bereits im Vorfeld die Beweismittel besitzen und vorlegen können, die seine Behauptungen stützen. Die späte Vorlage vom Stand der Technik oder erst im Rahmen der Replik auf die Klageerwiderung zur Nichtigkeitsklage verhindert, dass die Gegenseite eine vollständige Stellungnahme (Erwiderung und Duplik) zu einem entscheidenden rechtlichen Punkt abgeben kann. Dies widerspricht dem Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs. Die Vorlage eines Dokuments zu einem späteren Zeitpunkt ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei nachweist, dass das Dokument zuvor nicht verfügbar war oder nicht früher hätte eingereicht werden können. Die Einreichung neuer Unterlagen unterliegt dem allgemeinen Prinzip von Sorgfalt und Treu und Glauben, auch deshalb, weil sie die Verfahrensdauer beeinflusst. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass dieses Dokument früher hätte vorgelegt werden können, und es wird daher nicht in das Verfahren zugelassen (ZK Mailand 11. 4. 2025, CFI 597/2024).