SONN Patentanwälte – IP Attorneys

UPC-Zentralkammer: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Parteiidentität bei verbundenen Unternehmen

Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die von der französischen Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens erhoben wurde, während die Muttergesellschaft bereits eine Nichtigkeitswiderklage gegen dasselbe Streitpatent vor einer anderen Kammer anhängig gemacht hatte. Die Beklagte machte geltend, dass es sich bei den verbundenen Unternehmen um „dieselbe Partei“ handle und die Klägerin lediglich als „Strohmann“ agiere, um eine doppelte Anhängigkeit zu umgehen. Die Zentralkammer entschied, dass für das Vorhandensein eines eigenen Interesses an einer Nichtigkeitsklage neben der bereits erhobenen Nichtigkeitswiderklage eines verbundenen Unternehmens eine eigene Geschäftstätigkeit der Klägerin maßgeblich ist. Auf den Grad der Verbindung der betroffenen Unternehmen kommt es dabei nicht an. Verbundene Unternehmen sind nicht schon dann „dieselbe Partei“ im Sinne von Art 33 Abs 4 S 2 EPGÜ, wenn es sich um Mutter- und Tochterunternehmen handelt. Auch der Grad der Kontrolle ist kein maßgebliches Kriterium, soweit das betroffene Unternehmen eine eigenständige Geschäftstätigkeit ausübt. Die Prüfung der Einheitlichkeit des Unternehmens im Rahmen einer Kartellklage hat andere Voraussetzungen und hat anderweitige Interessen zu berücksichtigen, so dass die dort entwickelten Grundsätze nicht übertragbar sind (ZK Paris 26.1.2026, CFI 99/2025).