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UPC-Zentralkammer: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Antrag auf Aufhebung einer E des EPA, einen Antrag auf einheitliche Wirkung abzulehnen

Das Patent wurde der Antragstellerin erteilt, jedoch nicht für Malta, da dieses bei Einreichung der ursprünglichen Anmeldung kein Mitglied des EPÜ war. Bei der Antragstellung auf einheitliche Wirkung im Jahr 2025 war Malta Mitglied des Einheitspatentsystems. Das EPA wies den Antrag auf einheitliche Wirkung zurück, das Gericht bestätigt diese Entscheidung. Ein Patent mit einheitlicher Wirkung muss mit denselben Ansprüchen für alle zum Zeitpunkt des Antrags teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden sein. Die fehlende Erteilung in Malta widerspricht dieser Regel. Dies sei keine gesetzgeberische Lücke, sondern eine bewusste Entscheidung des EU-Gesetzgebers. Das EPA hatte kein Ermessen, sondern war gem R 7 Abs 2 VerfO verpflichtet, den Antrag zurückzuweisen (ZK Paris 30.12.2025, CFI 1771/2025).