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UPC-Zentralkammer: Verfahrensaussetzung

Eine Berufung gegen die Ablehnung einstweiliger Maßnahmen rechtfertigt in der Regel keine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens. Regel 295 Buchstabe m der Verfahrensordnung muss in Übereinstimmung mit dem Grundsatz angewendet und ausgelegt werden, wonach Verfahren so geführt werden müssen, dass die abschließende mündliche Verhandlung in der ersten Instanz in der Regel innerhalb eines Jahres stattfinden kann (Zentralkammer Paris 21.8.2024, Court of First Instance 230/2024).