UPC-Zentralkammer: Verbindung Nichtigkeitsklage und Widerklage auf Nichtigkeit
Die Nichtigkeitskläger sind gemeinsam mit einer weiteren Partei Beklagte in einem Verletzungsverfahren bei der LK München. Die weitere Beklagte brachte eine Nichtigkeitswiderklage ein. Die LK München verweist mit Zustimmung der Parteien die Widerklage an die ZK München; die ZK und die Parteien vereinbarten Folgendes: Alle ausgetauschten Fakten, Gründe, Argumente und Beweise sind allen Parteien bekannt und werden als von den Klägern in beiden Fällen vorgelegt akzeptiert. Die in der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Unterlagen werden auch als in der Widerklage eingereicht betrachtet und umgekehrt. Alle von der Beklagten erhobenen Verteidigungen gelten als in beiden Klagen gegen alle Klägerinnen erhoben. Das bedeutet, dass alle Schriftsätze und Anträge (einschließlich des Antrags auf Änderung/Hilfsanträge) ebenfalls als in beiden Verfahren eingereicht gelten. (München ZK, UPC 27.2.2024, CFI 1/2023, CFI 14/2023).