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UPC: Richtungsweisende Entscheidung des Berufungsgerichts zur mittelbaren Patentverletzung und zu einstweiligen Maßnahmen

In diesem wegweisenden Urteil befasst sich das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts mit zentralen Fragen der mittelbaren Patentverletzung sowie mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen im Rahmen von einstweiligen Maßnahmen. Hinsichtlich der mittelbaren Patentverletzung stellt das Gericht klar, dass die Verwendungsbestimmung gemäß Artikel 26 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) mit Hilfe objektiver Umstände ermittelt und angenommen werden kann. Dies ist der Fall, wenn objektive Umstände gegeben sind, die den hinreichend sicheren Schluss zulassen, dass das angebotene oder gelieferte Mittel von dem Angebotsempfänger oder dem Belieferten zur Benutzung der Erfindung verwendet werden soll. Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes traf das Berufungsgericht zudem zwei wichtige verfahrensrechtliche Aussagen. Erstens ist die Geltendmachung eines Patents in einer nicht eingetragenen Anspruchsfassung auch im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Zweitens bestimmt sich die Zulässigkeit neuer Hilfsanträge im Berufungsverfahren nach Regel 222 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht in einem Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen ebenfalls den summarischen Charakter des Verfahrens. (UPC 27.3.2026, CoA 898/2025)