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UPC-Lokalkammer: Zuständigkeit Nicht-EPGÜ-Mitgliedstaaten

Gemäß EuGH 25. 2. 2025, C-339/22, BSH Haushaltsgeräte, bleibt der UPC für Verletzungsklagen betreffend Patente in Nicht-EPGÜ-Mitgliedstaaten auch dann zuständig, wenn der Beklagte im Rahmen des Verletzungsverfahrens die Gültigkeit dieses Patents einredeweise bestreitet. Demnach bleibt der UPC für den spanischen Teil des Patents und für den britischen Teil des Patents zuständig. Analoges gilt auch für den schweizerischen Teil, da die Schweiz durch das Lugano-Übereinkommen gebunden ist, auf das Art 31 EPGÜ verweist, das die gleiche grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten und die gleichen Ausnahmen in Bezug auf die Eintragung oder die Gültigkeit des Patents gem Art 22 Abs 4 und Art 25 Brüssel-Ia-VO festlegt, wenn es um die Gültigkeit des Patents geht. Der UPC ist daher befugt, über die vom Kläger eingeleitete Verletzungsklage in Bezug auf die spanische und die schweizerische Partei zu entscheiden, gegebenenfalls unter Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des nationalen Gerichts, das mit der Nichtigkeitsklage befasst ist, wenn ein vernünftiges, nicht unerhebliches Risiko besteht, dass das Patent von dem Gericht des Staates, in dem das Patent erteilt wurde, für nichtig erklärt wird (LK Paris 21. 3. 2025, CFI 702/2024).

In Anbetracht der Entscheidung des EuGH 25. 2. 2025, C-339/22, BSH Haushaltsgeräte, verfügt die Lokalkammer Mailand über eine umfassende internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über Patentverletzungen in Verbindung mit europäischen Patenten gegenüber Beklagten mit Wohnsitz in Italien. Eine abweichende Auslegung würde zur Folge haben, dass dem UPC ein geringerer territorialer Zuständigkeitsbereich als einem nationalen Gericht eingeräumt würde, was im Widerspruch zu Art 71a Brüssel-Ia-VO stünde. Die Lokalkammer Mailand ist daher, sofern sie das Gericht am Wohnsitz des Beklagten ist, auch zuständig für Patentverletzungsverfahren betreffend europäische Patente, die in Nicht-EPGÜ-Staaten validiert wurden – im vorliegenden Fall in Spanien (LK Mailand 8. 4. 2025, CFI 792/2024).