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UPC-Lokalkammer: Zuständigkeit Hauptverfahren

Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bei der Lokalkammer München war zwischen denselben Parteien zum selben Patent ein Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen beim Berufungsgericht anhängig (der Antrag wurde bei der Lokalkammer Düsseldorf eingebracht). Nach dem EPGÜ und der VerfO können Klagen zeitgleich – also parallel – bei mehreren Kammern des Gerichts erster Instanz anhängig sein (R 76.2 VerfO). Im Hinblick auf den Instanzenzug ist eine Rechtssache aber entweder beim Gericht erster Instanz oder beim Berufungsgericht anhängig, wie etwa R 346.1 VerfO zeigt. Die Rechtssache kann also nicht gleichzeitig in erster Instanz und in der Berufungsinstanz anhängig sein. Nicht "bei einer Kammer des Gerichts erster Instanz anhängig" ist eine Rechtssache folglich dann, wenn sie in der Berufungsinstanz anhängig ist. In der Berufungsinstanz anhängig ist sie, wenn dort die Berufung eingereicht wurde. Die Klage auf Erlass einstweiliger Maßnahmen war zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Lokalkammer München bereits beim Berufungsgericht anhängig. Folglich war zu diesem Zeitpunkt zwischen denselben Parteien zum selben Patent keine Klage vor einer anderen Kammer des Gerichts erster Instanz anhängig. Da die Lokalkammer Düsseldorf seit Einbringung der Berufung nicht mehr mit der Klage auf Erlass einstweiliger Maßnahmen befasst war, steht einer Befassung der Lokalkammer München mit der eingereichten Verletzungsklage nichts entgegen (LK München 12. 2. 2025, CFI 714/2024).