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UPC: Lokalkammer Wien zur Pflicht des rechtzeitigen Vorbringens von Beweismitteln

Die Lokalkammer Wien betont in dieser Entscheidung die weitreichenden Obliegenheiten der Parteien zur zeitnahen Einreichung von Beweismitteln und Argumenten im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht. Die Verfahrensordnung verlangt, dass die Widerklage auf Nichtigerklärung eine Darlegung der herangezogenen Tatsachen sowie die benannten Beweismittel, soweit verfügbar, und einen Hinweis auf weitere angebotene Beweise enthält. Die Parteien sind nach der Präambel der Verfahrensordnung (Nummer 7, letzter Satz) verpflichtet, ihren gesamten Sachvortrag so früh wie möglich darzulegen und sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Argumente sowie die sie stützenden Beweismittel rechtzeitig vorzubringen. Soweit möglich hat die Widerklägerin ihre Argumente, Tatsachen und Anlagen bereits mit der Nichtigkeitswiderklage einzureichen. Die spätere Vorlage von Beweismitteln zum Stand der Technik oder zu Vorbenutzungen bedarf einer hinreichenden Rechtfertigung im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit. (LK Wien 19.2.2026, CFI 26/2025, CFI 375/2025)