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UPC-Lokalkammer: Verfahrensrechtliche Entscheidung: Angemessene Kosten der Vertretung, erstattungsfähige Kosten

Grundsätzlich ist eine Partei stets berechtigt, sich vor dem Einheitlichen Patentgericht von einem Rechts- und einem Patentanwalt gemeinsam vertreten zu lassen, mithin von zwei Prozessbevollmächtigten, Art 48 Abs 4 EPGÜ. Ein Berufungsverfahren nach R 220.2 VerfO über eine bestimmte prozessrechtliche Frage macht hingegen keine Einschaltung von mehr als einem Prozessbevollmächtigten erforderlich, R 151.1 VerfO. Die Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten ist für die Kostenfestsetzung in Berufungsverfahren nach R 220.2 VerfO über prozessuale Teilfragen nicht heranziehbar. Es ist einer Streitpartei stets zuzubilligen, mit mindestens einer natürlichen Person an einer mündlichen Verhandlung des EPG teilzunehmen und entsprechende Reisekosten zu generieren. Selbst wenn eine Partei im Rahmen eines Verfahrens zur Kostenfestsetzung nach R 150 VerfO erfolgreich ist, muss sie in der Regel die auf das Kostenverfahren entfallenden eigenen Kosten selbst tragen (LK Hamburg 5.1.2026, CFI 730/2025).